Abbrennverbot für Feuerwerk zum Jahreswechsel 2025/2026 in Hoisdorf

Zum Schutz besonders brandgefährdeter Gebäude und Anlagen hat das Amt Siek eine Allgemeinverfügung erlassen, die das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 (z. B. Raketen, Batterien, Böller) zum Jahreswechsel 2025/2026 einschränkt.

Wo gilt das Abbrennverbot?

Am 31. Dezember 2025 und 1. Januar 2026 ist das Abbrennen von Feuerwerk in einem Umkreis von mindestens 300 Metern um folgende besonders brandempfindliche Objekte verboten:

  • Reetgedeckte Gebäude
  • Gebäude mit Weich- oder anderen leicht entflammbaren Dächern
  • Tankstellen und Tanklager
  • Biogasanlagen
  • Lagerstätten mit brennbaren Materialien
  • Kultur- und Naturdenkmäler
  • Wald- und Baumbestände
  • Landwirtschaftliche Betriebe mit brennbarem Gut
  • Bauernhöfe und Reitställe

Diese Regelung betrifft alle Ortsteile der Gemeinde Hoisdorf.

Zusätzlich gilt weiterhin das bundesweite Verbot nach § 23 Abs. 1 1. SprengV:
Feuerwerk darf grundsätzlich nicht in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden (z. B. Reet- und Fachwerkhäusern) abgebrannt werden.

Warum gibt es diese Einschränkungen?

Feuerwerkskörper können Temperaturen von bis zu 2000 °C erreichen und Funken oder brennende Teile können weit abdriften. Besonders Raketen erreichen Flugweiten von bis zu 180 Metern – bei Wind auch deutlich mehr.
Um Brände an gefährdeten Gebäuden und Anlagen zu verhindern, ist daher ein Sicherheitsabstand von mindestens 300 Metern erforderlich.

Sofortige Geltung und Konsequenzen

Die Verfügung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und wurde mit sofortiger Vollziehung versehen.
Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Geldbußen bis zu 50.000 € geahndet werden.

Die entsprechenden Schutzradien sind auf den nachfolgenden Karten dargestellt. Ergänzend stellen wir das Schreiben des Reithof Düwigers zur Verfügung.

Ortskern Hoisdorf
Oetjendorf
Sieker Berg

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